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Bei Interesse an einem eigenen Floss können Sie mich gerne kontaktieren.

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AGB

 I. Pflichten des Vercharterers

1. Der Vercharterer übergibt das gecharterte Floss zum Chartertermin in einem technisch
einwandfreiem und fahrtauglichen, sauberen Zustand. Die Flösse sind CE-certifiziert und
vom Wasser- und Schifffahrtsamt als Sportboote zur Vercharterung zugelassen.
Ist es dem Vercharterer, auch ohne sein Verschulden, nicht möglich das Floss oder ein
gleichwertiges zu Beginn des Chartertermins zu übergeben, ist er zur zeitanteiligen
Rückzahlung des Charterpreises verpflichtet. Kann das gecharterte oder ein gleichwertiges
Floss nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Beginn des Charterzeitraumes, bei einwöchiger
Charter und 48 Stunden bei mehrwöchiger Charter, nicht übergeben werden, ist der
Charterer berechtigt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vercharterer vom Vertrag
zurückzutreten. In diesem Fall wird Ihm der Charterpreis zurückerstattet. Weitergehende
Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen.
2. Der Vercharterer und der Charterer verpflichten sich an einer ausführlichen Einweisung
und der Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller
Ausrüstungsgegenstände ohne Zeitdruck teilzunehmen und ein Protokoll zu unterzeichnen.
Damit bestätigt der Charterer die ordnungsgemässe Übergabe des Flosses wie im Protokoll
festgehalten. Danach sind Einwendungen des Charterers über AusrÃüstung und Tauglichkeit
des gecharterten Flosses ausgeschlossen.
3. Falls Teile der Ausrüstung vom Vormieter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass
sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Charterer nur zurücktreten oder Minderung
verlangen, wenn das Floss in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist.
4. Für das gecharterte Floss besteht eine Haftpflicht sowie eine Kaskoversicherung. Die
Kaskoversicherung ist mit einer Selbstbeteiligung von 1000 € pro Schadensfall
abgeschlossen. Die Selbstbeteiligung muss in einem vom Charterer verschuldeten Unfall
vom Charterer getragen werden. Alle Versicherungsprämien sind im Charterpreis enthalten.
II. Pflichten des Charterers
1. Der Charterer verpflichtet sich das Floss wie sein Eigentum, nach Regeln guter
Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben. Den Vorschriften von Behörden, hier z.B.
der Wasserschutzpolizei, muss Folge geleistet werden. Der Charterer ist im Falle einer
Gesetzesübertretung, selbst unwissentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich
haftbar. Der Charterer haftet für alle Schäden am Floss und der Ausrüstung, auch für Folge und
Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew verursacht wurden, nicht auf normalen
Verschleiss zurückzuführen sind und nicht von den Versicherungen reguliert werden. Der
Charterer verpflichtet sich nur die Höchstzahl an Personen (5) an Bord zu nehmen, das
Floss nur zu Vergnügungsfahrten zu benutzen und keine Wettfahrten durchzuführen.
Der Charterer grillt auf eigene Gefahr. Sollte das Floss oder Teile angebrannt werden trägt
der Charterer die vollen Kosten der Wiederherstellung des Schadens und auch den
Verdienstausfall des Vercharterers.
Der Aufenthalt auf dem Dach ist nicht gestattet.
Das Schleppen anderer Wasserfahrzeuge ist nur im Notfall erlaubt, und muss dem
Vercharterer unverzüglich telephonisch gemeldet werden. Das gecharterte Floss darf nur
nach Absprache mit dem Vercharterer abgeschleppt werden, um hohe Bergungskosten zu
vermeiden.
Der Charterer verpflichtet sich Grundberührungen und ähnliche kleine Unfälle dem
Vercharterer bei der Rückgabe zu melden, bei schlechten Wetterverhältnissen, z.B. ab
Windstärke 4 nicht mehr auszulaufen oder den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere
Ankerbucht aufzusuchen, das Floss nicht alleine unbeaufsichtigt vor offener Küste zu lassen
und sicherzustellen, dass es bei drohender Gefahr sofort verholt werden kann. Ausserdem
ist bei beginnender Dunkelheit oder schlechter Sicht ebenfalls eine sichere Ankerbucht
anzulaufen und das Ankerlicht zu setzen.
3. Treten während der Charterzeit Schäden am Floss oder Ausrüstung auf, so hat der
Charterer den Vercharterer sofort telephonisch zu informieren, um mit ihm die
Zweckmässigkeit der Reparatur abzustimmen.
4. Der Charterer muss Reparaturen, die während eines Törns auftreten, veranlassen, wenn
die Besatzung gefährdet ist, die Seetüchtigkeit des Flosses beeinträchtigt wird, der Schaden
grösser werden kann oder die pünktliche Rückkehr gefährdet ist. Telephonische Absprache
mit dem Verchartere ist in allen Fällen angebracht.
5. Unfälle und Havarien müssen umgehend der nächsten Hafen- oder Polizeibehörde
gemeldet werden. Dabei sind alle Personalien sowie Schiffstypen und die Namen aller
Havariebeteiligten festzustellen. Der Charterer fasst darüber einen kurzen Bericht mit Skizze
ab, den alle Havariebeteiligten unterschreiben. Dieser Bericht wird bei der Rückkehr dem
Vercharterer übergeben. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, kann er für den Schaden
haftbar gemacht werden.
6. Kosten für die Behebung von Verschleissschäden und nicht verschuldeten Schäden
werden gegen Quittung vom Vercharterer erstattet. Die ausgewechselten Teile sind dem
Vercharterer zu übergeben. Auch solche Reparaturen müssen vorher mit dem Vercharterer
abgestimmt werden.
7. Alle anderen Schäden, sowie Aufwendungen für abhanden gekommene
Ausrüstungsgegenstände trägt der Charterer, soweit nicht von einer Versicherung Ersatz
geleistet wird. In solchen Fällen ist der Vercharterer berechtigt bei Rückgabe des Flosses die
Kaution ganz oder teilweise einzubehalten bzw. einen Vorschuss zu verlangen.
Weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers sind nicht ausgeschlossen, z.B. wenn
eine Havarie oder vom Charterer zu verantwortende versteckte Mängel verschwiegen
werden.
8. Die Kaution wird nach der Rückgabe des Flosses zurückgegeben, sofern das Floss
rechtzeitig und schadenfrei zurückgegeben wird und keine Ausrüstungsgegenstände fehlen oder beschädigt sind.
9. Für eine verspätete Übergabe der Flösse, bei Reisebeginn die auf den Charterer
zurückzuführen ist, wird ein Verspätungsgeld von 30 € pro Stunde erhoben.
III. Chartergebiet
Die Flösse dürfen auf allen Binnengewässern gefahren werden.
IV. Rückgabe
Die gesamte Törnplanung muss so gestaltet werden, dass insbesondere die Rückreise so
rechtzeitig angetreten wird, dass auch bei widrigen Umständen die rechtzeitige Ankunft im
Ausgangshafen/ Charterstation gewährleistet ist. Sollte dennoch aus unvorhersehbaren
Gründen die rechtzeitige Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, hat der Charterer den
Vercharterer sofort telephonisch zu informieren. Die Rückgabe des Flosses ist erst
abgeschlossen, wenn der Charterer seine persönlichen Dinge von Bord genommen hat und
der Vercharterer das Floss und alle Ausrüstung nach Prüfung auf Vollständigkeit und
Unversehrtheit im Ausgangshafen/Charterstation abgenommen hat. Hiervon wird ein
Protokoll erstellt, das nach Unterzeichnung durch den Charterer und den Vercharterer
verbindlich ist. Der Vercharterer macht die Endabrechnung.
V. Verspätete Rückgabe
Bei verspäteter Rückgabe hat der Charterer pro Tag die doppelte Gebühr der Tagescharter
zu bezahlen, wenn ihn eine Schuld an der Verspätung trifft. Darüber hinaus trägt der
Charterer die dem Vercharterer und der Nachfolgecrew entstandenen zusätzlichen Kosten
wie Hotel, Porto, Telephongebühren ect.. Sobald sich abzeichnet, dass der Törn an einem
anderen Platz als dem Ausgangshafen/Charterstation beendet werden muss, ist der
Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer verpflichtet sich in diesem Fall,
bei dem Floss zu bleiben bis der Vercharterer das Floss übernommen hat. Das Floss gilt erst
dann als ordnungsgemäss zurückgegeben wenn es im Ausgangshafen/Charterstation
abgenommen worden ist. Der Charterer trägt die entstandenen zusätzlichen Aufwendungen
und Folgekosten. Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäss vorkommen
können, müssen durch eine flexible Törnplanung einkalkuliert werden; sie schliessen die
Forderungen nach Punkt IV, Satz 1 nicht aus. Als Verspätung gilt ebenfalls die nach der
Rückgabe benötigte Zeit für die Reparatur von Schäden, die nicht Verschleissschäden sind,
und nicht oder nur mangelhaft ausgeführt wurden, obwohl deren Behebung möglich war.
VI. Rücktritt
Der Charterer kann vom Chartervertrag innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss
zurücktreten falls der Rücktrittstermin nicht näher als vier Wochen vor dem
Übergabetermin liegt. 4 Wochen vor Ãœbergabe ist der halbe Charterpreis, und 2 Wochen
vor Übergabe der volle Charterpreis zu zahlen falls kein anderer Charterer für diesen
Zeitraum gefunden werden kann.
VII. Verletzung von Vertragspflichten
Der Vercharterer ist berechtigt seine Leistungen zu verweigern wenn der Charterer seinen
vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Bei Vertragsverletzungen haftet
der Charterer dem Vercharterer für alle daraus entstehenden Folgen. Soweit der
Vercharterer für vom Charterer zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen von
Dritten haftbar gemacht wird, stellt der Charterer den Vercharterer von allen rechtlichen
Folgen frei.
VIII. Rechtsgrundlage
Das materielle und formelle Recht der BRD ist Grundlage des Chartervertrages. Sollte ein
Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen
Bestimmungen nicht beürhrt.
IX. Reklamationen
Der Charterer muss bis 14 Tage nach der Rükgabe des Flosses schriftlich Reklamationen
erklären.
X. Gerichtsstand ist Cottbus
XI. Die AGB´s sind Bestandteil des Chartervertrages.